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Alles rund um Solaranlagen und Steuern

Ein Geldbeutel vor gelbem Hintergrund, eine Hand wirft einen Euro ein
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Alles rund um Solaranlagen und Steuern

Die Nachfrage nach Solaranlagen boomt – und der Anteil an der Stromerzeugung nimmt immer weiter zu. Auf dem Weg zum klimafreundlichen Wohnen ist die Solaranlage nicht wegzudenken.

Nachdem wir kürzlich erst auf Mythen und Irrtümer rund um die Solaranlage eingegangen sind, widmen wir uns heute dem Thema Steuern. Ein eher unbeliebtes Thema bei vielen Kunden und Interessierten, aber keine Sorge – so kompliziert ist es nicht!

Das Wichtigste zu Solaranlagen und Steuern in Kürze:

  1. Beim Kauf und bei der Miete von Photovoltaikanlagen kann man sich mit überschaubarem Aufwand die komplette Umsatzsteuer erstatten lassen (mehr siehe unten).
  2. Erlöse aus der Einspeisevergütung sind für Anlagen auf Einfamilienhäusern i.d.R. von der Einkommenssteuer befreit (mehr siehe unten).

Warum müssen Besitzer:innen sich überhaupt Gedanken über Solaranlagen und Steuern und Gewerbe machen?

Als Betreiber:in einer Solaranlage speist man den überschüssigen Strom ins allgemeine Stromnetz ein. Dafür erhält man laut dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) für eine Laufzeit von 20 Jahren eine Einspeisevergütung. Aktuell liegt diese bei 8,2 Cent für eine Anlage mit einer Leistung von 10 Kilowatt-Peak und wird vom lokalen Stromnetzbetreiber ausgezahlt. Man erwirtschaftet also Einnahmen und ist verpflichtet, diese “gewerbliche Tätigkeit” dem Finanzamt zu melden. Hier gibt es nun mehrere Optionen:

Variante a – die Kleinunternehmerregelung

Nutzt man die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG), muss man bis zu einer Umsatzgrenze von 22.000 Euro im Anschaffungsjahr und 50.000 Euro im Folgejahr keine Umsatzsteuer abführen. Diese Grenze wird, wenn man keine weiteren Umsätze neben der PV-Anlage generiert, nicht erreicht, wenn die Solaranlage hauptsächlich für den Eigenbedarf (z.B. Haushalt, Batteriespeicher, E-Auto, Wärmepumpe) genutzt wird. Um die Summe von 22.000 Euro zu überschreiten, müsste man eine Strommenge, die einem Solarpark entspricht, ins Netz einspeisen.

Variante b – Anmeldung beim Finanzamt

Meldet man sich beim Finanzamt als Steuerpflichtig, erhält man bei Miete und Kauf einer Solaranlage die gezahlte Umsatzsteuer (= Mehrwertsteuer) in Höhe von 19 % mit der ersten Steuererklärung zurück. Dies gilt nicht nur für die Solaranlage und deren Betriebskosten (z.B. Wartung, Reparatur), sondern auch für den Stromspeicher, wenn er gleichzeitig mit der Photovoltaik-Anlage installiert wurde – nicht bei einer späteren Nachrüstung. Im Gegenzug zur Rückerstattung der 19 % muss aber künftig regelmäßig die Umsatzsteuer beim Finanzamt vorangemeldet und eine Umsatzsteuererklärung eingereicht werden. Hier kann also mit überschaubarem Aufwand bares Geld gespart werden!

Um sich mit allen Rechten und Pflichten vertraut zu machen, empfehlen wir die Beratung durch eine:n fachkundigen Steuerberater:in.

Eine evoyo Solaranlage vom Gras aus fotografiert

Solaranlagen und Steuern: Die Einkommenssteuer

Speist man selbst produzierten Sonnenstrom ein, generiert man Einnahmen. Erzielt man mit diesen Einnahmen Gewinn, ist dieser in der Einkommenssteuererklärung anzugeben und man gilt als unternehmerisch tätig. Aber keine Sorge: Es gibt auch hier die Möglichkeit, sich von der Einkommensteuerpflicht befreien zu lassen. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass man den Strom größtenteils selbst nutzt und die Anlagengröße 10 Kilowatt-Peak nicht überschreitet. Dies wird als Vereinfachungsregel bezeichnet. Macht man von dieser Gebrauch, braucht man die Gewinne nicht anzugeben und somit auch keine Einkommenssteuer zu zahlen. Das Finanzamt muss jedoch darüber informiert werden, dass die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel erfüllt sind.

Nochmal der Hinweis, da wir keine Steuer-Experten, sondern Solar-Experten sind: Um alle Optionen, Rechte und Pflichten rund um die eigene Solaranlage zu verstehen, empfehlen wir die Beratung durch eine:n sachkundigen Steuerberater:in.

Seit Januar 2023: Mehrwertsteuer auf Solaranlagen fällt weg!

Das Bundeskabinett hat am 14. September 2022 folgende Erleichterungen beschlossen:

  • Generelle Befreiung von der Umsatzsteuer: Lieferung, Erwerb, Einfuhr und Installation von Solaranlagen und Stromspeichern sind ab Januar 2023 von der Umsatzsteuer befreit. So müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen bei der Anschaffung nicht auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.
  • Freigrenze bei der Einkommenssteuer auf 30 kWp erhöht: Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt-Peak sind steuerbefreit.
  • Verbesserung für gemischt genutzte Immobilien: Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Immobilien – also Immobilien, die sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden – müssen die Einnahmen ebenfalls nicht versteuert werden. Hier liegt die Grenze jedoch bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit mit einer Obergrenze von 100 Kilowatt.
  • Aufhebung Steuerberater-Pflicht: Lohnsteuerhilfevereine dürfen ab Januar 2023 zum Betrieb von Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 Kilowatt beraten.

Durch diese Erleichterung nimmt die Energiewende Fahrt auf! Weitere Details zum Wegfall der Mehrwertsteuer gibt es in diesem Blogbeitrag. Aber egal ob nun steuerfrei oder nicht: Eine Solaranlage lohnt sich immer. Je früher, desto besser!

In wenigen Klicks zur eigenen Photovolatik-Anlage:

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